Als Betreiber sind Sie u.a. gemäß § 16 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Anhang 2, Abschnitt 3 spätestens alle sechs Jahre zu einer wiederkehrenden Prüfung auf Explosionssicherheit verpflichtet (Nr. 5.1). Weiterhin müssen Sie nach dieser Vorschrift im Turnus von 3 Jahren eine wiederkehrende elektrotechnische Prüfung von Anlagenbestandteilen (Nr. 5.2) und jährlich eine wiederkehrende elektrotechnische Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen durchführen (Nr. 5.3). Zusätzlich sind die Maßnahmen für den Blitzschutz zu prüfen (siehe DVGW-Information G 17, VDE 0185 und BetrSichV).
Das Ziel: Nachweisbare Sicherheit. Setzen Sie für die Nachweise der wiederkehrenden Prüfungen und des Blitzschutzes von GDRM-Anlagen konsequent auf eine digitale Lösung.
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